Impressum


Angaben gemäß § 5 TMG:
Sachverständigenbüro Rüttling & Kollegen

Finkenweg 3
, 71686 Remseck
Vertreten durch:
 Herrn Dipl.-Kfm.(Univ.); Dipl.-Wirt. Ing. (FH); Certified IFRS Accountant (DIZR eV) Harald Rüttling
Kontakt:


Fon +49 (0)7146 2866 154


Fax +49 (0)7146 2866 155


E-Mail: h.ruettling@ruettlingundkollegen.de

Haftungsausschluss:

 

Haftung für Inhalte
Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.

 

Haftung für Links
Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.

 

Urheberrecht
Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

 

Datenschutz

 

Die Nutzung unserer Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder eMail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.

  


Allgemeine Beratungsbedingungen der Wirtschaftsberatung

 

Geltungsbereich

 

Diese Beratungsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung (nachfolgend ‘RPW’ genannt) soweit sich diese auf Beratungsleistungen und alle sonstigen Dienstleistungen der RPW in Europa beziehen und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. RPW verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber diese Beratungsbedingungen auch zum Vertragsinhalt zu anderen Personen als dem Auftraggeber zu machen, insbesondere bezüglich der Haftung der RPW. Beauftragt der Auftraggeber im Rahmen eines Beratungsvertrages wiederum andere Personen mit der Erbringung von Leistungen oder im Auftrag und mit Vollmacht der RPW, verpflichtet sich der Auftraggeber bereits jetzt, die nachfolgenden Beratungsbedingungen in den Vertrag mit einzubeziehen. Sofern der Mandant eigene allgemeine Mandatsbedingungen bzw. allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, finden diese nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

 

 

1. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

 

Offerten der RPW sind freibleibend. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes formuliert ist, stellt die

 

Erteilung eines auf die Offerte der RPW bezogenen Auftrag durch den Auftraggeber das Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages dar. RPW nimmt dieses Angebot erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Aufnahme der im Angebot des Auftraggebers beschriebenen Beratungsleistungen an.

 

Gegenstand und Inhalt des Auftrages ist die Erbringung der in der Auftragsbestätigung beschriebenen Beratung. RPW erbringt diese Beratung im Sinne eines Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB). Nicht geschuldet werden ein durch die Beratung eintretender wirtschaftlicher Erfolg sowie die rechtliche Beratung oder rechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen. Das Gleiche gilt, soweit es nicht Auftragsgegenstand ist, für die Frage, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Auf Verlangen des Auftraggebers hat die RPW Auskunft über den erreichten Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll die RPW einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte, erstellen, ist dies gesondert zu vereinbaren. RPW führt alle Arbeiten stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden ohne ausdrücklichen Auftrag nur auf Plausibilität überprüft. Jedoch ist RPW berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, sowie die zur Verfügung gestellten Belege, Aufzeichnungen und dgl. als richtig zugrunde zu legen. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Sofern nicht anders vereinbart, kann sich die RPW nach eigenem Ermessen zur Auftragsdurchführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen.

 

 

 

2. Geheimhaltung / Schutzrechte

 

RPW verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsinterna und von als vertraulich bezeichneten Informationen vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Beendigung des Auftrags bzw. Vertragsverhältnis. Die RPW wird alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzt, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten. Die RPW wird das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren und bei der Durchführung des Auftrages nur Personen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind. RPW ist befugt, die im Rahmen des Auftrages durch den Auftraggeber bekannt gegebenen personenbezogenen Daten EDV-gestützt zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges für die Projektabwicklung bedeutsames Know-how sowie für Informationen die der RPW bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden. Die Geheimhaltung bzw. Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber die RPW schriftlich davon entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der RPW und/oder der Mitarbeiter erforderlich ist, sowie für die Bearbeitung eines Versicherungsfalles der Haftpflichtversicherung der RPW.

 

 

 

3. Mitwirkung des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die RPW zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und alle für die Auftragsdurchführung bedeutsamen Vorgänge und Umstände mitzuteilen, auch wenn diese erst während der Tätigkeit der RPW bekannt werden. Der Auftraggeber schafft unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen insbesondere, dass der Auftraggeber eine Kontaktperson benennt, die der RPW während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind und verschafft der RPW jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und versorgt ihn rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen. Kommt der Auftraggeber diesen Obliegenheiten nicht nach, so kann die RPW ihm nach Ankündigung die entstehenden Kosten gesondert in Rechnung stellen. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit eines Mitarbeiters oder der RPW als Gesamtes beeinträchtigen könnte. Sofern der Auftraggeber der RPW Ablichtungen von Unterlagen übermittelt, stellen diese zur Ausführung des Auftrages überlassene Arbeitskopien dar und verbleiben bei der RPW. Auf Verlangen von RPW hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der erteilten Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von RPW angebotenen Leistung in Verzug, so ist die RPW berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann RPW den Vertrag fristlos kündigen. Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber ist RPW berechtigt, Ersatz der ihm dadurch entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens zu verlangen und zwar auch dann, wenn die RPW von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

 

 

4. Honorierung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

 

Das Entgelt für die Dienste der RPW wird nach den für die Tätigkeiten aufgewendeten Zeiten berechnet oder als Festpreis schriftlich im Vertrag bzw. Angebot vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat die RPW neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen sowie der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Angebot / Vertrag geregelt. Alle Forderungen werden sofort fällig (§ 271 BGB) und sind ohne Abzug zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird allen Preisangaben hinzugerechnet und wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen. Im Falle der Vereinbarung der Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden ist die RPW berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Angemessen ist der Vorschuss in Höhe des zu erwartenden Anfalls an Arbeitsstunden und Auslagen zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder eine Aufrechnung gegen Forderungen der RPW auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

Dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug auch ohne Mahnung oder weiteren Hinweis ein. Zahlungen des Auftraggebers werden erst auf Kosten, dann auf Zinsen

 

und schließlich auf die jeweils älteste Schuld verrechnet.

 

 

 

5. Zurückbehaltungsrecht

 

Die RPW kann die Ergebnisse der Arbeit zurückhalten, bis der Auftraggeber die RPW wie nach Vereinbarung entlohnt hat. Dieses Recht der Zurückhaltung gilt nicht ausschließlich für das Endprodukt, auch Akten / Unterlagen / Berechnungen u. A. welche nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Leistung stehen können zurückgehalten werden, falls die RPW nicht nach der Vereinbarung entlohnt wurde. Das Zurückhaltungsrecht gilt nicht, falls nach den Umständen des Einzelfalls eine Zurückhaltung den Grundsätzen von Treu und Glauben verstoßen würde (zum Beispiel geringfügige rückständige Beträge).

 

 

 

6. Feststellung der Auftragsbeendigung / Beseitigung von Mängeln

 

Ein Dienstvertrag gilt als durchgeführt und beendet, wenn die vereinbarten Beratertage von der RPW abgeleistet wurden oder mit Ablauf der im Vertrag bestimmten Zeit. Ferner gilt der Auftrag als

 

beendet, wenn die - vertraglich vereinbarten - schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben wurden. Sollte ausnahmsweise ein Werkvertrag vereinbart sein, so tritt dessen Vollendung mit Übergabe des Werkes ein. Die Leistungen der RPW sind erbracht, wenn die

 

erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die

 

Schlussfolgerungen oder Empfehlungen umgesetzt werden. Ist die Leistung eines Werkvertrages mit einem von der RPW zu vertretenden Mangel behaftet, ist der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers auf Nachbesserung beschränkt. Die RPW wird von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, sofern die Kosten der Nachbesserung verhältnismäßig sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu bewältigen, bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vergütungsanspruch zu mindern. Andere Gewährleistungsrechte (insbesondere die Selbstvornahme) werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung. Offenbare Unrichtigkeiten, z.B. Schreibfehler, können von der RPW jederzeit berichtigt werden, dies gilt auch Dritten gegenüber. Sonstige Mängel darf die RPW nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigt werden, es sei denn, es überwiegen berechtigte Interessen der RPW deren des Auftraggebers. Mängel oder Fehler, welche die erhaltenen Ergebnisse oder korrekte Ausführung bzw. Leistung der RPW in Frage stellen können, berechtigen die RPW dazu, sie in jedem Fall auch gegenüber Dritten richtig zu stellen oder zurück zu nehmen.

 

 

 

7. Haftung

 

Die Haftung für Schäden durch die Leistung an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen oder Rechten, wird ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht, soweit der RPW Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für den Fall, dass die RPW über Ziffer 6 hinaus oder in sonstigen Fällen für Mangelfolgeschäden haftet, trifft ihn eine Ersatzpflicht ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schadensersatzansprüche jeder Art ist über R+V Versicherung AG versichert und grundsätzlich auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt bis zu einer maximalen Schadenshöhe von € 1.000.000,- (eine Million) pro Schadensfall. Unter „pro Schadensfall“ versteht sich die Summe aller Schadensersatzansprüche des Anspruchsberechtigten aus einem Auftrag bzw. einer Handlung im Vertragsverhältnis oder aus mehreren Handlungen gegenüber dem ein und demselben Anspruchsteller. Letzteres gilt nicht, wenn diese Haftungssummenbegrenzung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko steht. In einem solchen Fall vereinbaren die Parteien vor Vertragsdurchführung gesondert (schriftlich) den Abschluss einer das überschießende Haftungsrisiko abdeckenden Versicherung. Will der Auftraggeber eine darüberhinausgehende Haftung vereinbaren, so ist die RPW hierzu grundsätzlich bereit. Die dafür entstehenden Kosten (Versicherungen) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierzu ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die RPW verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Auftragsbeendigung nach Ziffer 6 dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen, also ab dem Zeitpunkt an dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen. Die Haftungsbegrenzung gilt rückwirken ab Beginn eines Auftrags oder eines Vertragsverhältnis und auch, wenn sich der Umfang des Auftrags oder Vertragsverhältnis ändert. Die RPW haftet aufgrund von Informationsdifferenzen und nicht vollständigen Darlegungen nicht für mündlich erteilte Auskünfte. Die Haftung der RPW gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.

 

 

 

8. Treuepflicht

 

Änderungsverlangen des Auftraggebers wird die RPW Rechnung tragen, sofern dies im Rahmen der Kapazitäten und im Rahmen der Aufwands- und Zeitplanung möglich ist. Sofern sich eine

 

der Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirkt, vereinbaren Auftraggeber und die RPW eine Anpassung des Vertrages, insbesondere auch über die Änderung der Honorierung und die

 

Terminierung. Der Auftraggeber und die RPW verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Dazu gehören insbesondere:

 

- der Verzicht auf die Einstellung oder sonstige Beschäftigung (Auftrag auf eigene Rechnung) von Mitarbeitern der RPW, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig waren oder im Zusammenhang damit bekannt geworden sind. Dieses Beschäftigungsverbot gilt für zwölf volle Monate über den

 

Abschluss des Auftrages hinaus. Bei Nichteinhaltung beträgt der Schadensersatz mindestens ein Jahresgehalt des Mitarbeiters;

 

- die Nichtweitergabe von Berichten, Plänen, Gutachten, Geschäftsinterna etc. an Dritte;

 

- frühzeitige gegenseitige Information über Umstände, welche die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu behindern drohen.

 

 

 

9. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

 

Zu Akten gehören Schriftstücke u. A., welche der RPW von Seiten des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrags überlassen worden sind. Hierunter fallen nicht die Korrespondenz, überlassene Arbeitskopien sowie zur internen Verwendung innerhalb der RPW angefertigte Schriftstücke oder Unterlagen. Die RPW bewahrt Akten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags oder des Vertragsverhältnisses auf. Diese Verpflichtung erlischt, falls die RPW den Auftraggeber schriftlich auffordert, die Akten zurückzunehmen, binnen sechs Monaten. Ebenfalls gibt die RPW nach Beendigung des Auftrags bzw. der Vertragsverhältnisses auf Aufforderung des Auftraggebers sämtliche Akten an den Auftraggeber zurück. Es ist der RPW gestattet Kopien oder Abschriften von Unterlagen zurückzuhalten. Die RPW kann die Kosten für eine Rücksendung von Unterlagen dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

 

 

 

10. Urheberrecht

 

Die Ergebnisse der Untersuchung stehen dem Auftraggeber ausschließlich und uneingeschränkt für den verwaltungsinternen Gebrauch zur Verfügung. Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse und

 

Projektergebnisse ohne die Mitwirkung der RPW für interne Zwecke weiterverarbeiten und verändern, soweit keine sinnentstellenden Ergebnisse daraus resultieren. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages der RPW gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen der RPW Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei der RPW.

 

Die Weitergabe und Veröffentlichung - auch auszugsweise - bedarf der vorherigen Zustimmung durch die RPW.

 

 

 

11. Mitwirkung Dritter

 

Die RPW ist berechtigt innerhalb der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte oder datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. In jedem Falle hat die RPW dafür Sorge zu tragen, dass ein Dritter sich der Geheimhaltung verpflichtet.

 

 

 

12. Höhere Gewalt

 

Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, welche die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen sie die jeweiligen Vertragspartner, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhergesehen, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Vertragspartner teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

 

 

 

14. Sonstiges

 

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Abtretung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der RPW bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Zusatzvereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder Projektsachstandsberichte werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der RPW.

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei der Durchführung des Vertrages eine lückenhafte Regelung herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen

 

Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur

 

Ausfüllung der Lücke soll eine wirtschaftlich gleichwertige angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

 

 

 

Stand 2019

 

General Consulting Conditions of Wirtschaftsberatung

Scope of application

These consulting terms and conditions apply exclusively to all contracts between the client and RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung (hereinafter referred to as 'RPW') insofar as these relate to consulting services and all other services provided by RPW in Europe and insofar as nothing else has been explicitly agreed. RPW commits itself towards the client to make these consulting terms and conditions also the content of the contract to persons other than the client, especially with regard to the liability of RPW. If the client in turn commissions other persons with the provision of services within the framework of a consulting contract or on behalf of and with the authority of RPW, the client commits himself already now to include the following consulting conditions in the contract. If the client uses its own general terms and conditions of mandate or general terms and conditions of business, these shall only apply if this has been agreed to in writing.

 

1. Subject of the contract / scope of services

Offers from RPW are subject to confirmation. Unless specifically stated otherwise, the placement of an order by the Client based on the offer from RPW constitutes the offer to conclude a consulting contract. RPW accepts this offer only by written confirmation of the order or by commencement of the consulting services described in the offer of the client.

Subject and content of the order is the provision of the consulting services described in the offer. RPW provides this consulting in the sense of a service contract (§§ 611 ff. BGB). RPW does not owe any economic success resulting from the consulting services or the legal advice or legal admissibility of the proposed measures. The same applies, insofar as it is not the subject of the contract, to the question of whether subsidies, allowances or other benefits can be claimed. At the request of the client, RPW shall provide information on the status of order execution or, after execution of the order, provide an account in the form of a written report that reflects the essential content of the course and result of the consulting services. If RPW is to prepare a comprehensive written report, in particular for presentation to third parties, this must be agreed separately. RPW always carries out all work in relation to the individual situation and the needs of the client. Data provided by third parties or by the Client will only be checked for plausibility without explicit order to check further. However, RPW shall be entitled to base its work on the facts stated by the Customer, in particular numerical data, as well as the provided receipts, records and similar as correct. Conclusions and recommendations to be derived from the investigations shall be made to the best of RPW's knowledge and in accordance with recognized rules of science and practice. Unless otherwise agreed, RPW may, at its own discretion, make use of expert subcontractors to carry out the order.

 

2. Confidentiality / Protective rights

RPW agrees to treat as confidential all knowledge of internal company matters and of information designated as confidential obtained within the scope of the contractual relationship. This also applies after termination of the order or contractual relationship. RPW shall obligate all persons it employs to perform the services to maintain confidentiality. RPW shall maintain data secrecy in accordance with § 5 BDSG (German Federal Data Protection Act) and in the performance of the order will only employ persons who have been obligated to maintain data secrecy. RPW is authorized to process the personal data disclosed by the customer within the scope of the order or to have them processed by third parties. The obligation of confidential treatment does not apply to ideas, concepts, methods, techniques and other know-how important for project execution, nor to information already known to RPW or becoming known without connection to the contractual relationship. The obligation of secrecy or confidentiality does not apply if the Customer releases RPW from this obligation in writing. The obligation to secrecy does not apply if disclosure is necessary to protect the legitimate interests of RPW and/or its employees, or for processing an insured event of RPW's liability insurance.

 

3. Cooperation of the client

The Client undertakes to support RPW and to create all the conditions necessary for the proper execution of the order in its sphere of operation. In particular, he must make available in a timely manner all documents and information necessary or significant for the execution of the order and must inform RPW of all processes and circumstances significant for the execution of the order, even if these only become known during RPW's activities. The client must create free of charge all conditions in the area of his business sphere that are necessary for proper execution of the order. These conditions include in particular that the Client designates a contact person who is available to RPW during the agreed working hours. The contact person is authorized to make statements which are necessary as an intermediate decision within the framework of the continuation of the order and shall provide RPW with access to the information required for its activities at any time and provide it with all necessary documents in sufficient time. If the Customer does not comply with these obligations, RPW may invoice him separately for the costs incurred after notification. The Client shall refrain from doing anything that could impair the independence of an employee or of RPW as a whole. If the Client sends RPW photocopies of documents, these shall represent working copies provided for execution of the order and shall remain with RPW. At the request of RPW, the customer must confirm the completeness of the documents submitted and the information and declarations issued in a written declaration. If the customer fails to provide the cooperation required of him or if he is in delay with the acceptance of the service offered by RPW, RPW is entitled to set a reasonable deadline with the declaration that he will refuse to continue the contract after the deadline has expired. If the deadline expires without success, RPW may terminate the contract without notice. In the event of a delay or violation of the obligation to cooperate by the customer, RPW is entitled to demand compensation for the additional expenses incurred and the damage caused, even if RPW does not make use of its right to terminate the contract.

 

4. Fees / terms of payment / compensation

The charges for RPW's services are calculated according to the time spent on the activities or are agreed in writing in the contract or offer as a fixed price. Unless otherwise agreed, RPW shall be entitled to claim reimbursement of expenses and the applicable value added tax in addition to the fee. Details of the method of payment are regulated in the offer / contract. All claims are due immediately (§ 271 BGB) and are payable without deduction. The statutory value added tax is added to all price quotations and is shown separately in the invoices. In the event of an agreement to invoice on the basis of hours worked, RPW is entitled to demand a reasonable advance payment. The advance payment shall be reasonable in the amount of the expected hours worked and expenses incurred plus value added tax. The assertion of a right of retention or offsetting against RPW's claims for remuneration and reimbursement of expenses is only permissible with undisputed and legally established claims. Thirty days after due date and receipt of the invoice, delay occurs even without reminder or further notice. Payments of the customer are first credited to costs, then to interest and finally offset against the oldest debt.

 

5. Right of retention

RPW may withhold the results of the work until the client has paid RPW as agreed. This right of retention does not apply exclusively to the final product, also files / documents / calculations, etc., which are not directly related to the performance, may be withheld, if RPW has not been paid according to the agreement. The right of retention shall not apply if, under the circumstances of the individual case, retention would violate the principles of honesty and decency (e.g. minor debts).

 

6. Determination of the completion of the order / elimination of flaws

An employment contract is considered to be executed and terminated when the agreed consultant days have been completed by RPW or at the end of the time specified in the contract. Furthermore, the contract is considered to be is terminated when the work results - as agreed in the contract - have been handed over to the client in writing. If, in exceptional cases, a contract for work and services has been agreed, its completion occurs when the work is handed over. The services of RPW shall be considered to have been performed when the necessary analyses, the resulting conclusions and the recommendations are worked out and explained to the client. It is irrelevant whether or when the

conclusions or recommendations are implemented. If the performance of a contract for work and services is afflicted with a defect for which RPW is responsible, the Customer's claim for post-performance is limited to rectification. RPW will rectify defects for which it is responsible, provided that the costs of rectification are reasonable. If the subsequent performance fails or if the subsequent improvement can only be managed with disproportionately high costs, the Customer reserves the right to withdraw from the contract or to reduce the payment claim. Other warranty rights (in particular self-remedy) are excluded. This shall not apply to claims for compensation. The client must report any defects without delay, but at the latest within six months of performance. Obvious inaccuracies, e.g. typing errors, can be corrected by RPW at any time; this also applies to third parties. Other defects may only be corrected by RPW with the consent of the client, unless justified interests of RPW outweigh those of the client. Defects or errors, which may call into question the results received or correct execution or performance of RPW, entitle RPW to correct or withdraw them in any case, also towards third parties.

 

7. Liability

The liability for damages caused by the performance to legal assets of the client, e.g. damages to other objects or rights, is excluded. This provision does not apply if RPW can be accused of intent or gross negligence or if RPW is liable for injury to life, body or health. The main contractual obligations are completely excluded from this limitation of liability. In the event that RPW is liable for consequential damages beyond clause 6 or in other cases, RPW is only liable for compensation in the case of intent and gross negligence. Liability for claims for damages of any kind is insured through R+V Versicherung AG and is generally limited to typically foreseeable damage up to a maximum amount of our consulting fees per damage case. The term "per damage case" means the sum of all damage claims of the claimant from one contract or one action in the contractual relationship or from several actions against one and the same claimant. The last of the latter shall not apply if this limitation of liability sum is not in reasonable proportion to the risk of damage typical of the contract. In such a case, the parties shall agree separately (in writing) to take out an insurance policy covering the excess liability risk prior to execution of the contract. If the Customer wishes to agree a liability in excess thereof, RPW is generally prepared to do so. The costs incurred for this (insurance) will be charged to the Customer. This requires a written agreement. Claims for damages by the Client against RPW become time-barred within 12 months from the completion of the order in accordance with Section 6 of these General Terms and Conditions of Consulting, i.e. from the time at which the claim arose and the Client became aware or should have become aware without gross negligence. The limitation of liability applies retroactively from the beginning of an assignment or contractual relationship and also if the scope of the assignment or contractual relationship changes. RPW is not liable for information provided verbally due to differences in information and incomplete statements. The liability of RPW towards third parties is excluded.

 

8. Duty of allegiance

RPW will take account of requests for changes by the customer, provided that this is possible within the capacities and within the framework of the effort and time planning. If one of the changes affects the terms of the contract, the client and RPW agree on an adjustment of the contract, in particular with regard to the change of the payment and Termination. The client and RPW commit themselves to mutual loyalty. This includes in particular:

- the refusal to hire or otherwise employ (order on own account) RPW employees who have worked within the scope of the performance of the order or who have become known in connection therewith. This prohibition of employment applies for twelve full months beyond the

completion of the order. In the event of non-compliance, the damages will amount to at least one annual salary of the employee;

- the non-disclosure of reports, plans, expert opinions, internal business information, etc. to third parties;

- early mutual information about circumstances which threaten to hinder the timely or proper fulfilment of the contract.

 

9. Storage and release of documents

Files include documents, among other things, which were provided to RPW by the customer for the execution of the contract. This does not include correspondence, working copies provided and documents or documents prepared for internal use within RPW. RPW stores files until the expiry of seven years after termination of the order or the contractual relationship. This obligation expires within six months if RPW requests the client in writing to take back the files. RPW will also return all files to the client upon termination of the contract or contractual relationship at the request of the client. RPW is permitted to retain copies or transcriptions of documents. RPW may charge the costs for returning documents to the client. 

 

10. Copyright

The results of the study are available to the client exclusively and without restriction for internal administrative use. The Client may further process and modify the work results and project results for internal purposes without the involvement of RPW, provided that no results distorting the meaning of the work results and project results result therefrom. The Client guarantees that the reports, organization charts, drafts, drawings, lists and calculations produced within the scope of the order of RPW shall only be used for his own purposes. Insofar as copyrights have been created for the work results of RPW, these shall remain with RPW. The passing on and publication - even in part - requires the prior consent of RPW.

 

11. Third-party involvement

RPW is entitled to call in employees, expert third parties or data processing companies within the execution of the project. In any case, RPW must ensure that a third party commits itself to secrecy. 

 

 

 

12. Force majeure

If events of force majeure occur which make the performance considerably more difficult or temporarily impossible, they entitle the respective contracting parties to postpone the performance of the contract for the duration of the hindrance and for a reasonable start-up period. Industrial disputes and similar circumstances shall be deemed equivalent to force majeure insofar as they are unforeseen, serious and beyond the control of the parties. The contractual partners will inform each other immediately of the occurrence of such circumstances.

 

14. Miscellaneous

Any termination must be in writing to be effective. Any transfer of rights arising from the contractual relationship with RPW requires prior written consent. The law of the Federal Republic of Germany shall apply to all claims arising from the contract. Additional agreements, changes and subsidiary agreements to these terms and conditions or the contract must be made in writing and must be expressly designated as such. This shall also apply to the waiver of the written form. Protocols of relevant meetings or project status reports will do justice to this, provided they are signed by the authorized representatives of both parties. Exclusive place of jurisdiction for all disputes arising from the contract is the registered office of RPW. Should any clause of this contract or these provisions be or become invalid or unenforceable in whole or in part, or should a gap in the contract become apparent during the execution of the contract, the validity of the remaining clauses shall not be affected. In place of the invalid or unenforceable clause or in order to fill the gap, an economically equivalent appropriate clause shall be inserted which, as far as legally possible, comes as close as possible to the intended objective.

 

Status 2019