AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Beratungsbedingungen
Geltungsbereich
Diese Beratungsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung soweit sich diese auf Beratungsleistungen und alle sonstigen Dienstleistungen der
RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung beziehen und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber diese Beratungsbedingungen auch zum Vertragsinhalt zu anderen Personen als dem Auftraggeber zu machen, insbesondere bezüglich der Haftung
der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung. Beauftragt der Auftraggeber im Rahmen eines Beratungsvertrages wiederum andere Personen mit der Erbringung von Leistungen oder im Auftrag und mit Vollmacht der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung, verpflichtet sich der Auftraggeber bereits jetzt, die nachfolgenden Beratungsbedingungen in den Vertrag mit einzubeziehen.
1. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
Offerten der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung sind freibleibend. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes formuliert ist, stellt die Erteilung eines auf die Offerte der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung bezogenen Auftrags durch den Auftraggeber das Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages dar. Die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung nimmt dieses Angebot erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Aufnahme der im Angebot des Auftraggebers beschriebenen Beratungsleistungen an. Gegenstand und Inhalt des Auftrages ist die Erbringung der in der Auftragsbestätigung beschriebenen Beratung. Die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung erbringt diese Beratung im Sinne eines Dienstvertrages (§§ 611 ff.BGB). Nicht geschuldet werden ein durch die Beratung eintretender wirtschaftlicher Erfolg sowie die rechtliche Beratung oder rechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen. Das Gleiche gilt, soweit es nicht Auftragsgegenstand ist, für die Frage, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Auf Verlangen des Auftraggebers hat die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung Auskunft über den erreichten Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte, erstellen, ist dies gesondert zu vereinbaren. Die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung führt alle Arbeiten stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden ohne ausdrücklichen Auftrag nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.
Sofern nicht anders vereinbart, kann sich die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung nach eigenem Ermessen zur Auftragsdurchführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen.
2. Geheimhaltung / Schutzrechte
Die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsinterna und von als
vertraulich bezeichneten Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich
zu behandeln. Die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung wird alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzt, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten. Die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung wird das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren und bei der Durchführung des Auftrages nur Personen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind. Die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung ist befugt, die im Rahmen des Auftrages durch den Auftraggeber bekannt gegebenen personenbezogenen Daten EDV-gestützt zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges für die Projektabwicklung bedeutsames Know-how sowie für Informationen, die der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und alle für die Auftragsdurchführung bedeutsamen Vorgänge und Umstände mitzuteilen, auch wenn diese erst während der Tätigkeit der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung bekannt werden. Der Auftraggeber schafft unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen insbesondere, dass der Auftraggeber eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind und verschafft den Mitarbeitern der Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen. Kommt der Auftraggeber diesen Obliegenheiten nicht nach, so kann die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung ihm nach Ankündigung die entstehenden Kosten gesondert in Rechnung stellen.
4. Honorierung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
Das Entgelt für die Dienste der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung wird nach den für die Tätigkeiten aufgewendeten Zeiten berechnet oder als Festpreis
schriftlich im Vertrag bzw. Angebot vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen sowie der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Angebot/Vertrag
geregelt.
Alle Forderungen werden sofort fällig (§ 271 BGB) und sind ohne Abzug zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird allen Preisangaben hinzugerechnet und wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen. Im Falle der Vereinbarung der Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden ist die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Angemessen ist der Vorschuss in Höhe des zu erwartenden Anfalls an Arbeitsstunden und Auslagen zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder eine Aufrechnung gegen Forderungen der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug auch ohne Mahnung oder weiteren Hinweis ein. Zahlungen des Auftraggebers werden erst auf Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf die jeweils älteste Schuld verrechnet
5. Feststellung der Auftragsbeendigung / Beseitigung von Mängeln
Ein Dienstvertrag gilt als durchgeführt und beendet, wenn die vereinbarten
Beratertage der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung abgeleistet wurden oder mit Ablauf der im Vertrag bestimmten Zeit. Ferner gilt der Auftrag als beendet, wenn die - vertraglich vereinbarten - schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben wurden. Sollte ausnahmsweise ein Werkvertrag vereinbart sein, so tritt dessen Vollendung mit Übergabe des Werkes ein. Die Leistungen der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen umgesetzt werden. Ist die Leistung eines Werkvertrages mit einem von der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung zu vertretenden Mangel behaftet, ist der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers auf Nachbesserung beschränkt.. Die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung wird von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, sofern die Kosten der Nachbesserung verhältnismäßig sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu bewältigen, bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vergütungsanspruch zu mindern. Andere Gewährleistungsrechte (insbesondere die Selbstvornahme) werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung.
6. Haftung
Die Haftung für Schäden durch die Leistung an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen oder Rechten, wird ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht, soweit der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftung für Schäden aus den vertraglichen Hauptleistungspflichten tritt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Kraft. Vorgesagtes gilt auch gegenüber Dritten. Für den Fall, dass die Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung über Ziffer 5 hinaus oder in sonstigen Fällen für Mangelfolgeschäden haftet, trifft sie eine Ersatzpflicht ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist grundsätzlich auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt bis zu einer maximalen Schadenshöhe von € 10.000,-- pro Auftrag. Letzteres gilt nicht, wenn diese
Haftungssummenbegrenzung nicht in einem angemessenen Verhältnis
zum vertragstypischen Schadensrisiko steht. In einem solchen Fall
vereinbaren die Parteien vor Vertragsdurchführung gesondert(schriftlich) den Abschluss einer das überschießende Haftungsrisiko abdeckenden Versicherung.
Will der Auftraggeber eine darüber hinausgehende Haftung vereinbaren, so ist die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung hierzu grundsätzlich bereit. Die dafür
entstehenden Kosten (Versicherungen) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierzu ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Auftragsbeendigung nach Ziffer 5 dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen.
7. Treuepflicht
Änderungsverlangen des Auftraggebers wird die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung Rechnung tragen, sofern dies im Rahmen der Kapazitäten und im Rahmen der Aufwands- und Zeitplanung möglich ist. Sofern sich eine der Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirkt, vereinbaren Auftraggeber und die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung eine Anpassung des Vertrages, insbesondere auch über die Änderung der Honorierung und die Terminierung.
Auftraggeber und die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Dazu gehören insbesondere: - der Verzicht auf die Einstellung oder sonstige Beschäftigung (Auftrag auf eigene Rechnung) von Mitarbeitern der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig waren oder im Zusammenhang damit bekannt geworden sind. Dieses Beschäftigungsverbot gilt für zwölf volle Monate über den
Abschluss des Auftrages hinaus. Bei Nichteinhaltung beträgt der Schadensersatz mindestens ein Jahresgehalt des Mitarbeiters.
8. Urheberrecht
Die Ergebnisse der Untersuchung stehen dem Auftraggeber ausschließlich und uneingeschränkt für den verwaltungsinternen Gebrauch zur Verfügung. Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse und Projektergebnisse ohne die Mitwirkung der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung für interne Zwecke weiterverarbeiten und verändern, soweit keine sinnentstellenden Ergebnisse daraus resultieren. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung. Die Weitergabe und Veröffentlichung - auch auszugsweise - bedarf der vorherigen Zustimmung durch die RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung.
9. Höhere Gewalt
Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, welche die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen sie die jeweiligen Vertragspartner, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhergesehen, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Vertragspartner teilen sich gegenseitig unverzüglich den
Eintritt solcher Umstände mit.
10. Sonstiges
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Abtretung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zusatzvereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder Projektsachstandsberichte werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag
ist der Sitz der RPW Rüttling & Partner Wirtschaftsberatung. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei der Durchführung des Vertrages eine lückenhafte Regelung herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur
Ausfüllung der Lücke soll eine wirtschaftlich gleichwertige angemessene
Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, falls sie den Punkt bedacht hätten.
Stand 01. März 2012